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   OLG Hamm, 03.06.2008 - 5 Ss 210/08   

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OLG Hamm, 03.06.2008 - 5 Ss 210/08 (https://dejure.org/2008,38938)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.06.2008 - 5 Ss 210/08 (https://dejure.org/2008,38938)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Juni 2008 - 5 Ss 210/08 (https://dejure.org/2008,38938)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Revision bei Beanstandung der Herleitung der Fehlerhaftigkeit des Urteils aus den tatsächlichen Behauptungen

  • Judicialis

    StPO § 344

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.08.1991 - 3 StR 296/91

    Anforderungen an eine Revisionsbegründungsschrift - Verletzung einer Rechtsnorm

    Auszug aus OLG Hamm, 03.06.2008 - 5 Ss 210/08
    Ergibt sich jedoch aus den Einzelausführungen zur Sachrüge, dass der Revisionsführer in Wahrheit nicht die Anwendung des materiellen Rechts auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt beanstandet, sondern die (angebliche) Fehlerhaftigkeit des Urteils ausschließlich aus tatsächlichen Behauptungen herleitet, die in den Urteilsfeststellungen keinen Niederschlag gefunden haben oder der Revisionsführer nur eine eigene, gegensätzliche Beweiswürdigung vornimmt und diese an die Stelle der des Tatrichters setzt, ohne gleichzeitig Verstöße gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder die Verpflichtung des Tatgerichts zur lückenlosen, erschöpfenden und widerspruchsfreien Beweiswürdigung aufzuzeigen, so ist die Sachrüge nicht in zulässiger Weise erhoben und das darauf gestützte Rechtsmittel mithin unzulässig (vgl. BGH R § 344 Abs. 2 S. 1 StPO Revisionsbegründung 2; BGH NStZ 1991, 597; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 117; OLG Düsseldorf NStZ 1993, 99; OLG Karlsruhe VRS 107, 376; OLG Schleswig, Beschluss vom 30.05.2006 - 2 Ss 76/06 bei Juris; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 344 Rdnr. 19).
  • OLG Hamm, 28.09.2000 - 2 Ss OWi 857/00

    ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdebegründung, Sachrüge, Angriffe gegen die

    Auszug aus OLG Hamm, 03.06.2008 - 5 Ss 210/08
    Ergibt sich jedoch aus den Einzelausführungen zur Sachrüge, dass der Revisionsführer in Wahrheit nicht die Anwendung des materiellen Rechts auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt beanstandet, sondern die (angebliche) Fehlerhaftigkeit des Urteils ausschließlich aus tatsächlichen Behauptungen herleitet, die in den Urteilsfeststellungen keinen Niederschlag gefunden haben oder der Revisionsführer nur eine eigene, gegensätzliche Beweiswürdigung vornimmt und diese an die Stelle der des Tatrichters setzt, ohne gleichzeitig Verstöße gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder die Verpflichtung des Tatgerichts zur lückenlosen, erschöpfenden und widerspruchsfreien Beweiswürdigung aufzuzeigen, so ist die Sachrüge nicht in zulässiger Weise erhoben und das darauf gestützte Rechtsmittel mithin unzulässig (vgl. BGH R § 344 Abs. 2 S. 1 StPO Revisionsbegründung 2; BGH NStZ 1991, 597; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 117; OLG Düsseldorf NStZ 1993, 99; OLG Karlsruhe VRS 107, 376; OLG Schleswig, Beschluss vom 30.05.2006 - 2 Ss 76/06 bei Juris; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 344 Rdnr. 19).
  • OLG Karlsruhe, 01.06.2004 - 1 Ss 80/03

    Strafverfahren: Anforderungen an die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 03.06.2008 - 5 Ss 210/08
    Ergibt sich jedoch aus den Einzelausführungen zur Sachrüge, dass der Revisionsführer in Wahrheit nicht die Anwendung des materiellen Rechts auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt beanstandet, sondern die (angebliche) Fehlerhaftigkeit des Urteils ausschließlich aus tatsächlichen Behauptungen herleitet, die in den Urteilsfeststellungen keinen Niederschlag gefunden haben oder der Revisionsführer nur eine eigene, gegensätzliche Beweiswürdigung vornimmt und diese an die Stelle der des Tatrichters setzt, ohne gleichzeitig Verstöße gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder die Verpflichtung des Tatgerichts zur lückenlosen, erschöpfenden und widerspruchsfreien Beweiswürdigung aufzuzeigen, so ist die Sachrüge nicht in zulässiger Weise erhoben und das darauf gestützte Rechtsmittel mithin unzulässig (vgl. BGH R § 344 Abs. 2 S. 1 StPO Revisionsbegründung 2; BGH NStZ 1991, 597; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 117; OLG Düsseldorf NStZ 1993, 99; OLG Karlsruhe VRS 107, 376; OLG Schleswig, Beschluss vom 30.05.2006 - 2 Ss 76/06 bei Juris; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 344 Rdnr. 19).
  • OLG Düsseldorf, 02.09.1992 - 2 Ss 303/92
    Auszug aus OLG Hamm, 03.06.2008 - 5 Ss 210/08
    Ergibt sich jedoch aus den Einzelausführungen zur Sachrüge, dass der Revisionsführer in Wahrheit nicht die Anwendung des materiellen Rechts auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt beanstandet, sondern die (angebliche) Fehlerhaftigkeit des Urteils ausschließlich aus tatsächlichen Behauptungen herleitet, die in den Urteilsfeststellungen keinen Niederschlag gefunden haben oder der Revisionsführer nur eine eigene, gegensätzliche Beweiswürdigung vornimmt und diese an die Stelle der des Tatrichters setzt, ohne gleichzeitig Verstöße gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder die Verpflichtung des Tatgerichts zur lückenlosen, erschöpfenden und widerspruchsfreien Beweiswürdigung aufzuzeigen, so ist die Sachrüge nicht in zulässiger Weise erhoben und das darauf gestützte Rechtsmittel mithin unzulässig (vgl. BGH R § 344 Abs. 2 S. 1 StPO Revisionsbegründung 2; BGH NStZ 1991, 597; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 117; OLG Düsseldorf NStZ 1993, 99; OLG Karlsruhe VRS 107, 376; OLG Schleswig, Beschluss vom 30.05.2006 - 2 Ss 76/06 bei Juris; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 344 Rdnr. 19).
  • OLG Schleswig, 30.05.2006 - 2 Ss 76/06
    Auszug aus OLG Hamm, 03.06.2008 - 5 Ss 210/08
    Ergibt sich jedoch aus den Einzelausführungen zur Sachrüge, dass der Revisionsführer in Wahrheit nicht die Anwendung des materiellen Rechts auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt beanstandet, sondern die (angebliche) Fehlerhaftigkeit des Urteils ausschließlich aus tatsächlichen Behauptungen herleitet, die in den Urteilsfeststellungen keinen Niederschlag gefunden haben oder der Revisionsführer nur eine eigene, gegensätzliche Beweiswürdigung vornimmt und diese an die Stelle der des Tatrichters setzt, ohne gleichzeitig Verstöße gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder die Verpflichtung des Tatgerichts zur lückenlosen, erschöpfenden und widerspruchsfreien Beweiswürdigung aufzuzeigen, so ist die Sachrüge nicht in zulässiger Weise erhoben und das darauf gestützte Rechtsmittel mithin unzulässig (vgl. BGH R § 344 Abs. 2 S. 1 StPO Revisionsbegründung 2; BGH NStZ 1991, 597; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 117; OLG Düsseldorf NStZ 1993, 99; OLG Karlsruhe VRS 107, 376; OLG Schleswig, Beschluss vom 30.05.2006 - 2 Ss 76/06 bei Juris; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 344 Rdnr. 19).
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